ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MMR Media GmbH für den Vertrieb von Werbemitteln

  1. Gegenstand der AGB, Vertragspartner
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Veröffentlichung und Ausstrahlung von Werbung (im Folgenden „Werbemittel“ genannt) auf Werbeträgern der MMR Media GmbH gegen Entgelt. Vertragspartner ist die MMR Media GmbH, Zollstockgürtel 65, 50960 Köln (im Folgenden: „MMR“) und der Werbekunde bzw. eine vom Werbekunden beauftragte Agentur/Werbemittlerin (Werbekunde und vom Werbekunden beauftragte Agentur/Werbemittlerin im Folgenden soweit nicht ausdrücklich differenziert „Auftraggeber“ oder „Kunde“ genannt).
    • Leistungen der MMR Media GmbH („MMR“) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen („AGB“).
    • Ein Schweigen der MMR auf anderslautende Bestimmungen des Auftraggebers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den AGB der MMR Media GmbH gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Leistung als Einverständnis mit den AGB der MMR.
    • Von diesen AGB abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  1. Vertragsschluss
    • Der Vertrag über die Veröffentlichung von Werbemitteln auf Werbeträgern zwischen dem Auftraggeber und der MMR Media GmbH (im Folgenden: „Werbevertrag“) kommt infolge des unverbindlichen und freibleibenden Angebotes der MMR Media GmbH aufgrund einer Buchungsanfrage (Auftragsangebot) des Auftraggebers und deren ausdrücklichen Auftragsannahme (E-Mail ausreichend) durch MMR zustande.
    • Auftragsangebote für Werbeplätze auf Werbeträgern, die von MMR in der Präsentation angezeigt werden, sind ebenfalls freibleibend und stellen lediglich unverbindliche Angebote dar.
    • Der Auftraggeber hat in der Buchungsanfrage die zu bewerbende Produktgruppe anzugeben.
    • Ist der Auftraggeber eine Agentur/Werbemittlerin, so ist in der Buchungsanfrage zudem der Name des Werbekunden zu nennen. Die Agentur/Werbemittlerin tritt ihre Ansprüche gegen den Werbekunden aus dem mit diesem abgeschlossenen Vertrag mit Abschluss des vorliegenden Werbevertrages an die MMR Media GmbH ab, soweit die Ansprüche Gegenstand dieses Werbevertrages sind. Die MMR Media GmbH nimmt die Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Die MMR Media GmbH ist berechtigt, die Abtretung dem Werbekunden gegenüber offen zu legen, sofern die Agentur/Werbemittlerin mit der ihr obliegenden Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät.
  1. Laufzeit
    • Der Werbevertrag endet mit dem Ablauf der im Angebot der MMR Media GmbH genannten Ausstrahlungszeit automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  1. Werbemittel
    • Die Werbeinhalte bzw. Werbespots („Werbemittel“) sind vom Kunden im vorgegebenen Format und der vorgegebenen Qualität zu liefern. Die Kosten für die Produktion des Werbemittels trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat MMR die Werbemittel verbindlich zur vertragsgemäßen öffentlichen Wiedergabe zur Verfügung zu stellen. Die Formatanforderungen inklusive Template, werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Die MMR übermittelten Werbemittel werden erst Vertragsinhalt, wenn diese von MMR nach unverbindlicher Prüfung freigegeben wurden. Sie gelten als freigegeben, wenn MMR nicht innerhalb von 4 Tagen nach Erhalt die Freigabe verweigert oder einer Nutzung widerspricht. Eine Änderung der Werbemittel bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch MMR. Motivwechsel während der Vertragslaufzeit bedürfen einer gesonderten Beauftragung und/oder ausdrücklichen Ergänzung des Vertrages, soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde.
    • Die Anlieferung und/oder Online-Bereitstellung und Freigabe durch MMR des Werbemittels hat spätestens 3 Werktage vor Startdatum zu erfolgen. Kann die MMR Media GmbH den Auftrag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil das Werbemittel nicht oder verspätet oder nicht in dem erforderlichen Format oder der erforderlichen Anzahl geliefert worden ist, so entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, wobei sich die MMR Media GmbH ersparte Aufwendungen anrechnen lässt.
    • Stellt der Auftraggeber das Werbemittel noch vor Ablauf der vereinbarten Werbekampagne zur Verfügung, wird sich die MMR Media GmbH um deren Schaltung, ggf. für einen verkürzten Zeitraum, bemühen, ohne dass hierauf ein Anspruch des Auftraggebers besteht. Im Falle der Durchführung ist der Auftraggeber der MMR Media GmbH zur Zahlung des durch die verspätete oder nicht formatgemäße oder zu geringe Anlieferung entstandenen Sonderaufwandes verpflichtet. Lehnt der Auftraggeber die Durchführung gegen Zahlung des Sonderaufwandes ab, bleibt er gleichwohl zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die MMR Media GmbH erhebt als Sonderaufwand eine Pauschalgebühr in Höhe von 5% vom Bruttoauftragswert. Der Bruttoauftragswert wird in diesem Zusammenhang definiert als der Wert vor der Gewährung von Rabatten. Für erforderliche Anpassungen des Werbematerials erhebt die MMR Media GmbH zudem Zusatzkosten in Höhe von EUR 150,00 zzgl. MwSt. pro Stunde. Die MMR Media GmbH wird dem Auftraggeber den kalkulierten Sonderaufwand zur Zustimmung mitteilen.
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sicherheitskopien der an MMR übermittelten Werbemittel herzustellen. Werbemittel, die MMR elektronisch übermittelt wurden (Upload, E-Mail, etc.) werden von MMR auf Anfordern des Kunden oder nach freiem Ermessen von MMR nach Erfüllung des Auftrages gelöscht. Wurden die Werbemittel MMR auf einem Medienträger überlassen, sendet MMR Media GmbH die übermittelten und genehmigten Werbemittel auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zurück, sofern der Auftraggeber MMR hierzu noch vor Beginn der Ausstrahlung schriftlich (E-Mail ausreichend) aufgefordert hat. Andernfalls ist die MMR Media GmbH berechtigt, die Werbemittel nebst Medienträger drei Monate nach erfolgter Ausstrahlung zu vernichten.
  1. Nutzungsrechte
    • Der Auftraggeber räumt MMR mit Abschluss des Vertrages sämtliche für die vertragsgegenständliche Ausstrahlung und Wiedergabe der Werbemittel erforderlichen urheberrechtlichen, markenrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte, insbesondere die Rechte zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe, Vorführung und Archivierung an den übermittelten Inhalten ein. Der Auftraggeber garantiert, dass er über die vorgenannten Rechte verfügt und zu deren vertragsgemäßer Nutzung, Übertragung und Übermittlung frei von Rechten Dritter berechtigt ist. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für Werbemittel, die die MMR Media GmbH auf Wunsch des Auftraggebers entwirft oder gestaltet, soweit die MMR Media GmbH nach den Vorgaben des Auftraggebers gehandelt hat.
    • Der Auftraggeber räumt der MMR Media GmbH ferner das Recht ein, die gelieferten Werbemittel für eigene Werbezwecke, insbesondere im Rahmen der Berichterstattung über das Media- Angebot der MMR Media GmbH, unentgeltlich zu nutzen. Die MMR Media GmbH ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.
  1. Inhalte der Werbemittel/Wettbewerbsschutz
    • Der Auftraggeber garantiert, dass die Werbemittel und die gelieferten Vorlagen weder jugendgefährdend noch diskriminierend sind und auch gegen keine Werbeverbote oder sonstigen gesetzlichen Verbote oder behördliche Anordnungen und Genehmigungen verstoßen. Werbemittel, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, werden vom Auftragnehmer abgewiesen bzw. nicht ausgestrahlt.
    • Die Art der Ausspielung (Standbild, Cinemagramm, Animation, Video) ist standortabhängig und an gesetzliche Genehmigungen gebunden und kann sich auch während der Vertragslaufzeit verändern. Sollten sich entsprechende Genehmigungen während der Vertragslaufzeit ändern, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Art der Ausspielung für MMR unentgeltlich anzupassen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bezieht sich die Verpflichtung der MMR zur öffentlichen Wiedergabe der Werbeinhalte auf einem Werbeträger am jeweiligen Standort. Befinden sich an einem Standort mehrere Werbeträger, ist MMR vorbehaltlich anderer Vereinbarung nach freiem Ermessen zur Auswahl und zum Wechsel der Werbeträger zur Ausspielung der Werbeinhalte befugt.
    • Die MMR Media GmbH sichert den Ausschluss von Wettbewerbern des Auftraggebers nicht zu. Die MMR Media GmbH wird aber nach Möglichkeit Werbung von Wettbewerbern nicht unmittelbar aufeinanderfolgend platzieren oder ausstrahlen.
  1. Vertragsstörungen
    • Der Auftraggeber kann bis 90 Tage vor Schaltungsbeginn durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt von weniger als 90 Tagen vor Schaltungsbeginn ist die MMR Media GmbH berechtigt eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Diese Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt bis 60 Tage vor Schaltungsbeginn 50%, bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Schaltungsbeginn 80%, und danach 100% der gebuchten Brutto- Medialeistung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten. Der Entschädigungsbetrag ermäßigt sich dann entsprechend. Zusätzlich hat der Kunde die zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits angefallenen Kosten (z.B. Produktionskosten) der MMR Media GmbH zu erstatten.
    • Die MMR Media GmbH ist berechtigt, den vereinbarten Termin zur Schaltung des Werbemittels um eine angemessene Frist zu verschieben, sofern technische, betriebliche oder vertriebliche Gründe in der Sphäre von MMR eine Verschiebung erforderlich machen. In diesem Fall wird die MMR Media GmbH den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung informieren und ihm den voraussichtlichen Termin der Schaltung nennen. Der Werbevertrag verlängert sich um den ausgefallenen Zeitraum, ohne dass es diesbezüglich einer weiteren Vereinbarung bedarf.
    • Vertragsgegenständliche Leistungspflicht ist eine 95-prozentige Verfügbarkeit der gebuchten Sendezeit, gerechnet auf die Gesamtdauer der Werbeleistung. Darüber hinaus gehende Ausfallzeiten werden von der MMR Media GmbH nachgeleistet, soweit die MMR Media GmbH diese zu vertreten hat.
  1. Haftung
    • MMR haftet nicht für technische Störungen im Verantwortungsbereich Dritter oder Handlungen von Dritten. Bei technischen Störungen der Wiedergabe liegt ein Mangel nur vor, wenn dieser von MMR zu vertreten ist und die Wiedergabe im auftragsgegenständlichen Zeitraum für mehr als 90% eingeschränkt ist. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der MMR Media GmbH. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit der MMR Media GmbH ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MMR. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen des Auftraggebers aus Produkthaftung oder bei von MMR zurechenbar verursachten Personenschäden. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenem Gewinn, ist ausgeschlossen.
    • Die Gewährleistung ist zunächst auf Beseitigung des Mangels durch Nachholung der Wiedergabe beschränkt. Sollte die Beseitigung nicht erfolgen, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag wählen, soweit es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt.
    • Im Falle des Rücktritts vom Vertrag steht dem Auftraggeber kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Der Schadensersatz ist begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung pro rata, soweit MMR den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
    • Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten ab Vorliegen eines Mangels.
    • Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von MMR auf den nach der Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gegenüber Unternehmern haftet MMR bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
    • Die MMR Media GmbH ist berechtigt, von der vereinbarten Ausstrahlung der vom Auftraggeber gelieferten Werbemittel abzusehen, sofern technische Gründe, höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen oder sonstige Umstände der Ausstrahlung entgegenstehen, die MMR nicht zu vertreten hat. In den vorgenannten Fällen stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen die MMR Media GmbH zu.
    • Der Auftraggeber stellt die MMR Media GmbH von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei; dies betrifft insbesondere Ansprüche wegen der Verletzung von Nutzungsrechten. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte stellt der Auftraggeber der MMR Media GmbH unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung, die für die Prüfung der Ansprüche und Verteidigung erforderlich sind. Unbeschadet etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche erstattet der Auftraggeber der MMR Media GmbH die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehenden angemessenen Aufwendungen und Kosten. Dies gilt insbesondere im Falle einer erforderlichen Rechtsverteidigung.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen
    • Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben. In den Preisen nicht enthalten sind ggf. anfallende urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütungen, soweit diese in Ansehung der Werbeinhalte an Verwertungsgesellschaften zu zahlen sind. Sollte der Auftrag wegen technischer, rechtlicher oder sonstiger Gründe nicht in vollem Umfange zur Ausführung gelangen, wird pro rata temporis abgerechnet.
    • Die Rechnungsstellung erfolgt durch die screenery GmbH, Gentzstraße 4, 80796 München.
    • Der Rechnungsbetrag ist mittels Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er ist zwecks Planung und Disposition unmittelbar nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig und muss spätestens am vierzehnten Tag nach Rechnungsdatum gutgeschrieben sein. Abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
    • MMR Media GmbH & screenery GmbH behalten sich vor, Rechnungen elektronisch an den Auftraggeber zu versenden.
    • Ein Auftraggeber hat die Vergütung rechtzeitig und vollständig zu zahlen (Zahlungseingang), bevor die Werbeschaltung durchgeführt wird (Vorauszahlung).
    • Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die MMR Media GmbH berechtigt, die Durchführung weiterer Werbeschaltungen – auch während der Laufzeit des Werbevertrages – ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen die MMR Media GmbH entstehen.
    • Sofern von der MMR Media GmbH auf einen Rechnungsbetrag Skonto gewährt wird, so gilt dies nicht für solche Beträge, die sich nicht auf die Medialeistung beziehen, sondern zusätzlich im Rahmen einer Werbekampagne entstehen können (z. B. technische Kosten, Produktionskosten, grafische Dienstliestungen etc.). Diese Beträge sind ohne Abzug von Skonto zahlbar.
    • Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
  1. Sonstiges
    • Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
    • Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
    • Erfüllungsort ist Köln, der Sitz der MMR.
    • Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
    • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und der Werbebuchung insgesamt ist – soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen – Köln.
    • Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die in ihrem Regelungsgehalt dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Das gilt entsprechend bei Lücken in den AGB.

 

Köln, im September 2023